Das Legen eines Hauswasseranschlusses unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.
Ein Hauswasseranschluss ist die Verbindungsstelle zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmers und den Leitungen des Verbrauchers bzw. den Hauseinführungen. Das Legen eines Hauswasseranschlusses umfasst alle Leistungen, die der den Anschluss verlegende Unternehmer gegenüber seinem Leistungsempfänger erbringt. Dabei umfasst die Begünstigung (ermäßigter Umsatzsteuersatz) auch übliche Nebenleistungen, wie z.B. den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ ausschließlich und unmittelbar dienen.
Von der steuerlichen Begünstigung nicht erfasst sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ erbringt. Ebenso wenig sind Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hauswasseranschlusses betreffen. Insbesondere nicht begünstigt und damit dem Regelumsatzsteuersatz unterliegend sind Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses (Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) dienen.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Februar 2021, Aktenzeichen III C 2S7221/19/10004:001.
Die Einbeziehung angestellter Rechtsanwälte in die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt nur in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt.
Haften die angestellten Anwälte im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung, ist ihre Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn.
Urteil des Bundeshofs vom 1. Oktober 2020, Aktenzeichen IV R 12/18.
Zum 1. Januar 2021 sind die Behinderten-Pauschbeträge, die an Stelle eines Einzelnachweises steuerlich geltend gemacht werden können, deutlich erhöht worden. ZumNachweis der Behinderung ist nach dem Gesetzeswortlaut bei Steuerzahlern, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheides
der nach dem Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde zu erbringen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt als Nachweis der Behinderung eine Alternative zugelassen. Danach
bestehen bei Steuerzahlern, denen wegen ihrer
Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge
zustehen, keine Bedenken, wenn der Nachweis
einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird. Damit wird die schon vor der Änderung der Behindertenpauschbeträge geltende Regelung beibehalten.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. März 2021, Aktenzeichen IV C 8 – S 2286/19/10002 : 006.
Erlöse aus den Verkäufen im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung über den Internethandel, z.B. über eBay, sind steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eines beweglichen Wirtschaftsgutes mehr als ein Jahr liegt. Von der Besteuerung ausgenommen sind Wirtschaftsgüter
des täglichen Gebrauchs, z. B. Möbel oder Hausrat.
Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung und damit die Erlöse steuerfrei sein, wenn die Veräußerung über einen
langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine als gewerblich und damit steuerpflichtig anzusehende Verkaufstätigkeit über eBay kann nicht allein auf Grund eines langen Veräußerungszeitraums und der großen Anzahl an
Verkäufen angenommen werden.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2020, Aktenzeichen X R 18/19.
Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse
gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z. B. Gold Bullion Securities), ist jedenfalls dann nicht steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen.Dies gilt – entgegen der Meinung der Finanzverwaltung – auch dann, wenn der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 2020, Aktenzeichen VIII R 7/17.
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