finanzaemter starten im märz mit der bearbeitung

Im März beginnen die Finanzämter mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020. Sollten Sie Ihre Erklärung schon eingereicht haben, dann können Sie ab sofort mit Rückfragen seitens des Finanzamtes oder gar dem Steuerbescheid rechnen. Haben Sie noch keine Erklärung abgegeben, sind Sie aber dazu verpflichtet, sollten Sie dies bis zum 2. August 2021 tun! Werden Sie steuerlich beraten, endet Ihre Frist sogar erst am 28. Februar 2022. Steuerzahler, die in 2020 Kurzarbeitergeld bzw. steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers hierzu erhalten haben und diese mehr als 410 Euro betragen, müssen sich an die Frist halten und eine Erklärung einreichen. Und auch wer Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten hat, beispielsweise, weil Schule oder Kindergarten geschlossen waren oder weil Quarantäne angeordnet wurde, müssen in jedem Fall ran. Grund: Diese Lohnersatzleistungen sind zwar grundsätzlich steuerfrei, fallen aber unter den sog. Progressionsvorbehalt – d. h. sie erhöhen den Steuersatz für das übrige Einkommen. Da das noch nicht beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, muss das im Wege der Steuererklärung nachgeholt werden. Erwarten Sie eine Rückzahlung vom Fiskus, sollten Sie die Steuererklärung möglichst frühzeitig einreichen. Denn die Erklärungen werden in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Wer seine Einkommensteuererklärung früher abgibt, bekommt im Regelfall auch schneller seine Erstattung. Im Durchschnitt erhalten Steuerzahler bei einer Steuererstattung übrigens mehr als 1.000 Euro Steuern vom Finanzamt zurück. Julia Jirmann


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